Rz. 241

Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich im Mai 1999 gegen 17.00 Uhr außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignet hatte. Der Kläger wollte dort mit einem Lkw Sand bei einer Firma anliefern. Zu diesem Zweck hielt er am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle 5,4 m breiten Straße an und stieg aus. In diesem Moment wurde er von einem Kleintransporter erfasst, der die Straße in der Gegenrichtung befuhr. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt, während sein Lkw unbeschädigt blieb.

 

Rz. 242

Der Kläger hatte behauptet, vor dem Aussteigen aus dem Führerhaus die Warnblinkanlage des Lkw eingeschaltet zu haben. Der Beklagte zu 3 habe sich mit seinem Fahrzeug gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit, die zudem überhöht gewesen sei, der späteren Unfallstelle genähert.

 

Rz. 243

Die Beklagten hatten behauptet, der Beklagte zu 3 sei ursprünglich mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h gefahren und habe diese angesichts des am Fahrbahnrand stehenden Lkw des Klägers auf 74 km/h verringert. Als der Beklagte zu 3 sich dem Lkw bis auf 50 m genähert gehabt habe, sei der Kläger plötzlich rückwärts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn gesprungen. Der Unfall sei deshalb für den Beklagten zu 3 unvermeidbar gewesen.

 

Rz. 244

Der Kläger hat unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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