Rz. 183

Die Parteien hatten durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden waren.

 

Rz. 184

Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9.11.2002 mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelte sich um eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Veranstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien stritten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall kam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, oder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als dieser in der Kurve überholen wollte.

 

Rz. 185

Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbeklagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt war, und die Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen gehandelt habe.

 

Rz. 186

Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

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