Rz. 157

Im Januar 2006 befuhr der Kläger mit seinem Pkw eine durch Verkehrszeichen 325/326 geregelte verkehrsberuhigte Zone, wobei in seiner Fahrtrichtung das Verkehrsschild 326 (Ende) in einer Entfernung von etwa 10 Metern vom Einmündungsbereich der Straße in eine Querstraße stand. Auf dieser näherte sich von links der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Pkw der Beklagten zu 1. Im Einmündungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger verlangte von den Beklagten vollen Ersatz seines Sachschadens.

 

Rz. 158

Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte zu 1 das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hatte, weil die verkehrsberuhigte Zone bereits 10 Meter vor der Einmündung endete, oder ob der Kläger unter Verletzung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1 aus der noch bis zum Einmündungsbereich fortbestehenden verkehrsberuhigten Zone ausgefahren war.

 

Rz. 159

Das Amtsgericht ist der letztgenannten Ansicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils des Klägers von 25 % teilweise stattgegeben. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

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