Rz. 32

Die Kläger nahmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 30.5.2002 auf der BAB 10 von B in Fahrtrichtung F ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte.

 

Rz. 33

Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfahrern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahrstreifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt.

 

Rz. 34

Die Kläger begehrten in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstrebten mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der Beklagten über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus.

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