Rz. 21

Im Oktober 2006 wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden Pkw des Klägers durch einen vorbeifahrenden, vom Beklagten zu 2 gesteuerten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw beschädigt. Der Kläger verlangte von den Beklagten Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

 

Rz. 22

Zum Unfallzeitpunkt parkte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht. Diese war zwei Meter, die Fahrbahn ist weitere sieben Meter breit. An dem Fahrzeug des Klägers war die. hintere linke Tür zum Teil geöffnet. Der Kläger stand in der geöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzuschnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem Lkw mit Anhänger an dem Pkw in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. Dabei wurde die Tür des Pkw aus unbekanntem Grund, sei es durch den Kläger oder durch. den Luftzug des vorbeifahrenden Lkw, weiter geöffnet. Der. Lkw stieß deshalb mit dem Anhänger dagegen. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Tür die maximale Öffnungsweite von einem Meter erreicht.

 

Rz. 23

Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Quote von 40 : 60 zulasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von 50 : 50 gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

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