Rz. 2

Der Kläger, ein im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehender Polizeibeamter, nahm die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden in Anspruch.

Am 16.9.2000 gegen 22.30 Uhr befuhr der Kläger, der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰.

 

Rz. 3

Der Kläger war bis zum 31.12.2001 krankgeschrieben. Seit 4.1.2002 ist er im Innendienst – zunächst in Koblenz, seit 1.5.2002 in Trier – zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt. Ohne den Unfall wäre er bereits im Januar 2002 nach Trier versetzt worden. Infolge der unfallbedingten Übertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen dem Kläger verschiedene Zulagen und entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu Ärzten und wegen der längeren Strecke zu seiner Dienststelle in Koblenz. Darüber hinaus konnte der Kläger krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen.

 

Rz. 4

Mit der Klage hat er den Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens, die Zahlung eines Schmerzensgelds sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis begehrt.

 

Rz. 5

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % stattgegeben. Die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen.

 

Rz. 6

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter.

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