Rz. 456

BGH, Urt. v. 8.12.2015 – VI ZR 139/15, VersR 2016, 1048

Zitat

StVG § 7 Abs. 1; PflVG a.F. § 3 Nr. 1; EWGRL 166/72; EGRL 14/2005

a) Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 23.5.1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).
b) Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeugs (Anschluss an Senatsurt. v. 26. 6.1979 – VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.

a) Der Fall

 

Rz. 457

Die Kläger verlangten von den Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung ihres Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Lieferung mit einem Tankwagen.

Ein Nachbar der Kläger hatte für diese und mehrere Anwohner bei der Beklagten zu 1 Heizöl bestellt. Die Beklagte zu 1 ließ am 24.8.2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 kraftfahrzeug- und betriebshaftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl anliefern. Das Fahrzeug wurde dabei von einem bei dem Beklagten zu 1 angestellten Fahrer gefahren. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Er begab sich gemeinsam mit dem Kläger zu 2 in den Keller, um die Beladung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankungsanlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt.

 

Rz. 458

Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf den Entladevorgang zurückzuführen und werde damit von § 7 Abs. 1 StVG erfasst. Der Tanklastzug sei auch eine Anlage im Sinn von § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG. Für jede Anspruchsgrundlage bestehe ein Direktanspruch, denn die Betätigung der Be- und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB.

 

Rz. 459

Das Landgericht hat der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage teilweise – in Höhe von 72.251,88 EUR – stattgegeben und weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern jeglichen weiteren, nicht bereits durch die Zahlung ausgeglichenen Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf dem Ölaustritt beruhe und der Beseitigung weiterer im Einzelnen genannter Schäden diene. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision der Beklagten zu 2, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiterverfolgte.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 460

Die zulässige Revision der Beklagten zu 2 war unbegründet.

Das Berufungsgericht hatte zu Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

 

Rz. 461

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht....

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