Rz. 133

Die Individualvereinbarung ist abzugrenzen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB oder AAB). Die Wirksamkeit der Individualvereinbarung, die nur mit außergewöhnlicher und akribischer Sorgfalt zu erreichen ist, hängt von der individuellen Behandlung durch den Anwalt selbst ab. Hier gilt das "Adenauer-Prinzip ("keine Experimente") in besonderem Maße."

Individualvereinbarungen müssen in Bezug auf Haftungssumme tatsächlich ausgehandelt sein. Die vereinbarte (auszuhandelnde) Haftungssumme darf für den Rechtsanwalt als natürliche Person auch in einer Personengesellschaft (Sozietät = GbR, Partnerschaft, Partnerschaftsgesellschaft) nicht geringer sein als 250.000 EUR.

Für die Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss diese Individual-Haftungssumme mindestens 2,5 Mio. EUR betragen, auch wenn dieser Betrag nicht die Mindestdeckungssumme der PartGmbB darstellt (es handelt sich "nur" um den Betrag, mit dem sich die PartGmbB versichern muss, will sie das Privileg der Haftungskonzentration auf das ­Gesellschaftsvermögen erreichen).

Für die Rechtsanwalts-GmbH muss diese Individual-Haftungssumme ebenfalls mindestens 2,5 Mio. EUR betragen, da die Mindestdeckungssumme der RA-GmbH gem. § 59j BRAO 2,5 Mio. EUR beträgt.

Kein Anwalt sollte verkennen, dass das von der Rechtsprechung geforderte Aushandeln eine ernsthafte Verhandlungsbereitschaft und realistische (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten des Mandanten voraussetzt. Der Anwalt muss dem Mandanten zunächst das maximale Risiko verdeutlichen, sodann die angestrebte Höchst-Haftungssumme (z.B. 250.000 EUR) nennen und dabei dem Mandanten zugleich höhere Haftungsbeträge als Alternative anbieten – immer orientiert am zuvor besprochenen Höchstrisiko. Die Ernsthaftigkeit der Verhandlungsbereitschaft gilt es, durch einen deutlichen Hinweis darauf zu unterstreichen, dass zugunsten des Mandanten alternativ eine sog. Mandats- oder Objektdeckung mit entsprechender Deckungssumme abgeschlossen werden könnte. Allein maßgeblich für eine möglichst unangreifbare Individualvereinbarung ist die aufgeklärte Entscheidung des Mandanten. Die Kosten der Spezialdeckung stellen im Übrigen ­lediglich das "berechenbare" Gegenstück zur Haftungsbegrenzung dar.

 

Rz. 134

Auch die Individualvereinbarung darf nicht zur einseitigen Benachteiligung des Mandanten führen. Es muss eine angemessene Relation zwischen dem "vertragstypischen Risiko" und der Haftsumme bestehen.

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