Rz. 67

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.[178] Ob jemand nach diesen Grundsätzen als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder dessen Gläubiger steht. Maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners mit dessen Willen tätig geworden ist.[179] Der auf Vertrag fußende Schadensersatzanspruch bringt – wie bereits oben erwähnt – dem Geschädigten auch insoweit eine Verbesserung, als der Schädiger für das Verschulden dritter Personen nach § 278 BGB haftet; dies ist eine Verbesserung deshalb, weil dem Vertragspartner jede Exkulpation abgeschnitten ist. Doch kann ein Dritter immer nur für bestimmte Verpflichtungen Erfüllungsgehilfe sein; das muss der Vertragspartner für den anderen erkennbar bestimmen.[180] Im Übrigen ist der Dritte aber auch Erfüllungsgehilfe für Obhuts- und Schutzpflichten. Die Grenze liegt dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Vertragspartners und Schuldners beginnt: Die Vorschrift des § 278 BGB will den Gläubiger vor möglichen haftungsausschließenden Folgen einer arbeitsteiligen Wirtschaft schützen. Der Schuldner soll sich der Haftung für Leistungsstörungen nicht dadurch entziehen können, dass er Gehilfen einsetzt. Für die Anwendung der Vorschrift verbleibt daher kein Raum, soweit der Gläubiger die betreffende Leistung selbst verantworten kann und will.[181]

[178] BGHZ 63, 119, 124 m.w.N.
[179] BGHZ 52, 32, 35; BGH, Urt. v. 13.4.1978 – III ZR 125/76, NJW 1978, 2294.
[180] BGH, Urt. v. 13.4.1978 – III ZR 125/76, NJW 1978, 2294.
[181] BGHZ 95, 128, 132.

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