Rz. 9
§ 521 BGB: Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Rz. 10
Dieselbe Problematik ergibt sich bei einer Schenkung. Verletzt der Schenker eine Schutzpflicht, haftet er für jeden Grad der Fahrlässigkeit.[13] Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wenn es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Besteht ein derartiger Zusammenhang, dann ist die Haftung gemäß § 521 BGB gemildert. Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muss, soweit sie dem Schenker bei Verletzung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten zugutekommt, auch auf Ansprüche des Beschenkten aus unerlaubter Handlung durchschlagen.[14] § 521 BGB ist nicht auf andere Rechts- oder Gefälligkeitsverhältnisse anwendbar.[15]
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