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Vertragliche Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, spielen in der Haftpflichtversicherung keine große Rolle. Auch die früheren AHB sahen vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgeben kann, besonders gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.

 

Beispiel

Dem Versicherungsnehmer wird auferlegt, einen gefährlichen Hund nur mit Maulkorb auszuführen.

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