Rz. 14

Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind nur Personen- und Sachschäden, nicht Vermögensschäden. Außerdem enthält Nr. 7 AHB 2008/2010 eine Vielzahl von Risikoausschlüssen, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz

bei Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen hat,
bei Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
bei Schäden an fremden Sachen (Ausschlussobjekte), an denen der Versicherungsnehmer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt ("Bearbeitungsklausel").
 

Rz. 15

Der Ausschluss gilt nur für alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Auftrags sind.[8]

 

Beispiele

Werden Nachbesserungsarbeiten an einem mit Kupferplatten gedeckten Dach vorgenommen, ist Ausschlussobjekt das ganze Dach und nicht nur der bearbeitete Teil.[9]

Wird bei Dachbegrünungsarbeiten durch Befahren des Dachs mit zu schweren Arbeitsgeräten die Dachabdichtung beschädigt, liegt ein nicht versicherter Bearbeitungsschaden vor.[10]

Werden bei Schweißarbeiten an Heizungsrohren oder Balkongittern Fensterscheiben durch Funkenflug beschädigt, liegt ein nicht versicherter Bearbeitungsschaden vor.[11]

[9] OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1052 = VersR 1997, 1475.
[10] OLG Bremen, VersR 1997, 178 = zfs 1997, 144.
[11] OLG Köln, VersR 1984, 73; OLG Bremen, VersR 1984, 73.

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