Rz. 14
Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind nur Personen- und Sachschäden, nicht Vermögensschäden. Außerdem enthält Nr. 7 AHB 2008/2010 eine Vielzahl von Risikoausschlüssen, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz
▪ | bei Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen hat, |
▪ | bei Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers, |
▪ | bei Schäden an fremden Sachen (Ausschlussobjekte), an denen der Versicherungsnehmer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt ("Bearbeitungsklausel"). |
Rz. 15
Der Ausschluss gilt nur für alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Auftrags sind.[8]
Beispiele
Werden Nachbesserungsarbeiten an einem mit Kupferplatten gedeckten Dach vorgenommen, ist Ausschlussobjekt das ganze Dach und nicht nur der bearbeitete Teil.[9]
Wird bei Dachbegrünungsarbeiten durch Befahren des Dachs mit zu schweren Arbeitsgeräten die Dachabdichtung beschädigt, liegt ein nicht versicherter Bearbeitungsschaden vor.[10]
Werden bei Schweißarbeiten an Heizungsrohren oder Balkongittern Fensterscheiben durch Funkenflug beschädigt, liegt ein nicht versicherter Bearbeitungsschaden vor.[11]
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