Rz. 11

Der Geschädigte steht in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Versicherer. Einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer kennt nur § 115 VVG, während in der allgemeinen Haftpflichtversicherung der Anspruch sich nur gegen den Schädiger (den Versicherungsnehmer) richtet, gegen den auch eine eventuelle Klage zu richten ist.

 

Rz. 12

Es besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse (§ 246 Abs. 1 ZPO) für den Geschädigten an der Feststellung, dass der Versicherer dem Schädiger Versicherungsschutz zu gewähren hat.[7] In vielen Fällen kann es daher sinnvoll sein, zunächst den Deckungsprozess zu führen, weil in diesem Verfahren der Geschädigte als Zeuge auftreten kann.

[7] BGH, NJW-RR 2001, 316 = VersR 2001, 90.

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