Rz. 6

Neue Risiken können bereits mit ihrer Entstehung in den materiellen Versicherungsschutz eines Haftpflichtvertrages einbezogen werden. Es bedarf zunächst keiner besonderen Anzeige dieses Risikos. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung des Versicherers jedes neu hinzutretende Risiko anzuzeigen. Diese Aufforderung erfolgt in der Regel mit der Prämienanforderung.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer erwirbt nach Abschluss des Versicherungsvertrages einen Hund. Zunächst besteht auch insoweit Versicherungsschutz für diesen Hund. Wenn dann jedoch nicht rechtzeitig die Anzeige über das hinzugekommene Risiko (Tierhalterhaftung) erfolgt, fällt der Versicherungsschutz rückwirkend fort (Nr. 4.1 AHB 2008/2010).

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