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Die Haftpflichtversicherung deckt das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten – zu Recht oder zu Unrecht – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Neben dem Versicherungsnehmer können auch Familienmitglieder oder Betriebsangehörige (§ 102 VVG) mitversichert werden. Der Versicherer übernimmt die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer entweder von begründeten Ansprüchen freizustellen (Befreiungsanspruch) oder unbegründete Ansprüche abzuwehren (Rechtsschutzanspruch).

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