Rz. 56

Der Geschädigte kann unmittelbar – auch im gerichtlichen Verfahren – gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen, soweit der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch an ihn abgetreten hat.

 

Rz. 57

Eine Vielzahl von Konflikten in der Vergangenheit wird durch diese Regelung entschärft: Oft wollte der Versicherungsnehmer, dass der von ihm angerichtete Schaden reguliert wird, musste sich jedoch in der Vergangenheit auch gegen seine Willen auf einen Rechtsstreit einlassen, wenn der Versicherer der Auffassung war, dass ein haftungsbegründender Tatbestand nicht vorlag.

 

Rz. 58

Im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherer kann der Versicherungsnehmer als Zeuge fungieren. Wenn der Versicherungsnehmer seine Schadenersatzpflicht bestreitet, wird der Geschädigte – wie bisher – den Versicherungsnehmer verklagen, um dessen Vernehmung als Zeugen zu verhindern.

 

Rz. 59

§ 108 Abs. 2 VVG betrifft lediglich die Abtretung "an den Dritten", also den Geschädigten. Demgegenüber kann in den AHB die Abtretung an andere Personen ausgeschlossen werden. Folgerichtig heißt es in Nr. 28 AHB 2008/2010:

Zitat

"Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig."

 

Rz. 60

Wird daher bei einem eintrittspflichtigen Haftungsfall ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann der Freistellungsanspruch nur an den geschädigten Eigentümer, nicht jedoch an die Werkstatt abgetreten werden, in der die Reparaturarbeiten durchgeführt werden.

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