Rz. 68

Der Versicherungsnehmer kann gegen den Versicherer auf Leistung klagen, wenn er – der Versicherungsnehmer – die Ansprüche des Geschädigten reguliert hat. Ist dies nicht der Fall, beschränkt sich die Klage im Deckungsprozess auf die Feststellung, dass der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Nicht zulässig ist eine Klage auf Freistellung, weil nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangt werden kann.[30]

 

Rz. 69

Der Geschädigte kann nunmehr unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer Klage erheben, wenn der Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruch an ihn abgetreten hat. In diesem Fall steht dem Geschädigten der Versicherungsnehmer als Zeuge zur Verfügung.

 

Rz. 70

Möglich ist auch eine Klage gegen Haftpflichtversicherer und Versicherungsnehmer, die allerdings nicht gesamtschuldnerisch haften, zumal auch eine Vielzahl von Ansprüchen denkbar ist, die gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet sind, nicht aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat.

[30] BGH, NJW-RR 2001, 316 = VersR 2001, 90; OLG Karlsruhe, r+s 2006, 17; van Bühren/Bücken/Hartwig, Handbuch Versicherungsrecht, § 9 Rn 120 m.w.N.

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