Rz. 37

Nr. 26.2 AHB 2008/2010 entspricht inhaltlich § 28 Abs. 2 S. 2 VVG. Bei einer vorsätzlichen und für den Schadeneintritt kausalen Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer leistungsfrei.

Vorsatz erfordert nach ständiger Rechtsprechung das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm.[19] Auch der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) genügt, um die Sanktionen von § 28 VVG auszulösen.[20]

[19] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 188 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht.
[20] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 188 mit umfassender Rechtsprechungsübersicht.

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