Rz. 37
Nr. 26.2 AHB 2008/2010 entspricht inhaltlich § 28 Abs. 2 S. 2 VVG. Bei einer vorsätzlichen und für den Schadeneintritt kausalen Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer leistungsfrei.
Vorsatz erfordert nach ständiger Rechtsprechung das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm.[19] Auch der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) genügt, um die Sanktionen von § 28 VVG auszulösen.[20]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen