Rz. 53

Das früher in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Befriedigungsverbot ist gemäß § 105 VVG 2008 unwirksam. Ein Versicherungsnehmer darf daher einen von ihm angerichteten Schaden regulieren und kann dann Ersatz von seinem Haftpflichtversicherer verlangen.

Bei der Befriedigung von Schadenersatzansprüchen geht der Versicherungsnehmer jedoch das Risiko ein, dass der Versicherer den gezahlten Betrag nicht erstattet, da er auch insoweit Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Schadenhöhe erheben kann.

 

Beispiel

Der minderjährige Sohn des Versicherungsnehmers beschädigt mit seinem Fahrrad ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug des Nachbarn. Der Vater einigt sich mit dem Nachbarn auf einen Betrag von 500 EUR, der von ihm gezahlt wird.

 

Rz. 54

Der Versicherer kann mit Erfolg einwenden, dass ein mitwirkendes Verschulden des Nachbarn zu berücksichtigen ist oder ein Vorschaden am Fahrzeug.

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