Rz. 31

Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer "ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen".

 

Rz. 32

Diese Auskunftspflicht wird als Obliegenheit in den früheren AHB und in Nr. 35.3 AHB 2008/2010 dahingehend erweitert, dass ein strafrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen ist.

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