Rz. 62

Die bisherige "klassische" Trennung zwischen Haftpflichtprozess und Deckungsprozess wird wegen der Möglichkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs keine große Bedeutung mehr haben. Dieses Trennungsprinzip hat für sämtliche Altfälle noch Bedeutung, für Neufälle dann, wenn der Geschädigte es ablehnt, sich überhaupt mit dem Versicherer auseinanderzusetzen.

 

Rz. 63

Die Frage der Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten wird dann im Haftpflichtprozess geklärt, die Deckungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer in einem weiteren – getrennten – Prozess.

 

Rz. 64

Aus anwaltlicher Vorsorge dürfte es sich im Regelfall empfehlen, bereits im Haftpflichtprozess dem Haftpflichtversicherer den Streit zu verkünden und zwar sowohl bei Vertretung des Versicherungsnehmers als auch des Geschädigten.

 

Rz. 65

Der Haftpflichtversicherer darf dann nicht dem Geschädigten beitreten, insbesondere nicht mit dem Ziel, eine Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen Vorsatzes zu erreichen. Der Beitritt des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Klägers stellt daher einen Verstoß gegen versicherungsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten dar.[27]

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