Rz. 39

Wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall verspätet meldet, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass auch bei rechtzeitiger Schadenanzeige der Versicherer keine weiteren Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles und zur Höhe des Schadens hätte treffen können.

In vielen Fällen unterbleibt die Anzeige des Schadenfalles, weil der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen nicht wissen oder nicht daran denken, dass eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In derartigen Fällen liegt allenfalls grobe Fahrlässigkeit vor, die gegebenenfalls nur zu einer Leistungskürzung führt.

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