Rz. 132

Für den so genannten Familienpool gibt es keine feste Definition. Einvernehmlich wird darunter grob eine Zusammenfassung von Vermögen zugunsten von Familienmitgliedern verstanden, regelmäßig in einer Gesellschaft.[189]

Die wesentlichen Ziele des Familienpools sind der möglichst weitgehende Ausschluss der Verteilung von Vermögen bei einem Erbfall unter Vermeidung einer auf Auseinandersetzung angelegten Erbengemeinschaft und der Ausschluss der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.[190]

Der Familienpool nutzt den grundsätzlichen Vorrang des Gesellschafts- vor dem Erbrecht.[191] Im Gesellschaftsrecht sind Regelungen möglich, die das Erbrecht so nicht erlauben würde. Kündigungsrechte können auf Gesellschaftsebene zumindest weit beschränkt werden.[192] Das Ausscheiden kann durch relativ geringe Abfindungen weiter unattraktiv gemacht werden. Viele entsprechende Beeinträchtigungen durch das Erbrecht würden entweder nach § 2306 BGB unwirksam seien oder sind durch die Möglichkeit der Auseinandersetzung zu umgehen.

Beim Familienpool wird schon zu Lebzeiten wesentliches Vermögen auf eine Gesellschaft übertragen.[193] Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Nachfolgeklausel, auf die wiederum die letztwillige Verfügung abgestimmt ist. Weitere Einschränkungen und Belastungen (Vermächtnisse) sollten vermieden werden, damit nicht doch § 2306 BGB greift. Durch die letztwillige Verfügung folgen die Bedachten dem Erblasser nach, in Kombination mit der (einfachen) Nachfolgeklausel auch in die Gesellschaft.

Denkbare Gesellschaftsformen sind die GbR, eine KG und eine GmbH & Co. KG. Eine so genannte "Einheits-GmbH & Co. KG" hat den Vorteil, dass der Mandant sie auch alleine gründen kann. Die Anteile der GmbH gehören dabei der KG. Im Gesellschaftsvertrag können die Kündigungsmöglichkeiten und die Abfindung geregelt werden. Scheidet trotzdem ein Gesellschafter (Erbe) später aus, bleibt das übrige Vermögen zusammen.

Noch nicht geklärt scheint, ob die Gewichtung von Stimmrechten differenziert ausgestaltet werden kann, um einzelnen Erben dadurch eine beherrschende Stellung zu geben. Eine Stimmenmehrheit kann etwa dem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber immer schon durch eine erbrechtliche Zuwendung von mehr als 50 % des Nachlasses gesichert werden. Pflichtteilsrechte der Abkömmlinge müssen dabei nicht berührt werden. Wichtige Entscheidungen, wie Entnahmen, können dann von Mehrheitsentscheidungen abhängig gemacht werden.

Das – hier nur in Grundzügen dargestellte – Modell des Familienpools hat einen Charme, wie ihn Fideikommisse für Adlige gehabt haben müssen: Der Traum, Vermögen ewig an und für die Familie zu binden, rückt näher an die Realität. Nicht übersehen werden sollte aber, dass aufgrund der aufwendigen und kostspieligen Gestaltung das Instrument nur bei größeren Vermögen sinnvoll ist. Diese sind wiederum häufig ohnehin in Unternehmensbeteiligungen gebunden. Bei differenzierten Wünschen des Mandanten zur Verteilung des Vermögens ergeben sich Folgeprobleme. Auch steuerrechtlich ist das Modell genau zu prüfen.[194] Schließlich liegt insbesondere zu der pflichtteilsrechtlichen Problematik um § 2306 BGB noch keine gesicherte Rechtsprechung vor.[195] Wer diese Herausforderungen nicht scheut, kann im Familienpool für den Einzelfall eine elegante Lösung finden.

[189] Vgl. Ivens, ZErb 2012, 65.
[190] Langenfeld/Günther, 10. Kap. Rn 1.
[192] Zum besonderen Kündigungsrecht von zunächst Minderjährigen: Habersack, FamRZ 1999, 1–7.
[193] Formulierung etwa bei Langenfeld/Günther, 10. Kap. Rn 10, 34.
[194] Vgl. etwa Langenfeld/Günther, 10. Kap. Rn 23; Wehage, ErbStB 2009, 148–154.
[195] Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 17.1.1991 – 15 W 428/90, NJW-RR 1991, 837; Besprechung von Reimann, FamRZ 1992, 117 f.; Keller, ZEV 2001, 297–302.

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