Rz. 126

Die Auseinandersetzung muss zum Schutz des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen werden. Eine hilfreich flexible Formulierung für den Auseinandersetzungsausschluss schlug Tanck in Tanck/Krug vor.[167]

 

Formulierungsbeispiel: Auseinandersetzungsausschluss

Solange die Testamentsvollstreckung und Nießbrauch bestehen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nur mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten zulässig. Der überlebende Ehegatte kann die Nachlassauseinandersetzung – als Abwicklungstestamentsvollstrecker – jederzeit vornehmen.

[167] Tanck/Krug/Tanck, § 12 Rn 33–44.

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