Rz. 126
Die Auseinandersetzung muss zum Schutz des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen werden. Eine hilfreich flexible Formulierung für den Auseinandersetzungsausschluss schlug Tanck in Tanck/Krug vor.[167]
Formulierungsbeispiel: Auseinandersetzungsausschluss
Solange die Testamentsvollstreckung und Nießbrauch bestehen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nur mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten zulässig. Der überlebende Ehegatte kann die Nachlassauseinandersetzung – als Abwicklungstestamentsvollstrecker – jederzeit vornehmen.
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