Rz. 121

Die Anordnung für die erste Variante ist relativ einfach, wenn die Ergänzungspflegschaft für die Auseinandersetzung in Kauf genommen wird. Die Testamentsvollstreckung kann dabei ausschließlich für den Fall angeordnet werden, dass ein Ehegatte den anderen überlebt.

Muster 10.22: Testamentsvollstreckung für den ersten Erbfall

 

Muster 10.22: Testamentsvollstreckung für den ersten Erbfall

I. Anordnung

Für die beim Erbfall minderjährigen Abkömmlinge ordnen wir Testamentsvollstreckung an.

Als Testamentsvollstrecker bestimmen wir den jeweilig überlebenden Ehegatten.

Die Testamentsvollstreckung gilt nur für den ersten Erbfall, nicht aber für den Katastrophenfall (siehe oben).

II. Abwicklungsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen (Abwicklungstestamentsvollstreckung), insbesondere die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die Erfüllung der Auflagen zu überwachen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

III. Vollmacht

_________________________

IV. Vergütung

Der Testamentsvollstrecker erhält keine Vergütung. Er kann sich aber seine Auslagen, einschließlich der Kosten für eine entsprechende Versicherung, aus dem Nachlass entnehmen.

Manche Ehegatten möchten für den Fall vorsorgen, dass sie beide vor der Volljährigkeit der Kinder versterben. Ergänzend sollte dann über eine Vormundbestimmung gemäß §§ 1776 f. BGB nachgedacht werden.[161] Soll die Person, die das Sorgerecht erhalten soll, ebenfalls Testamentsvollstrecker werden, ergeben sich die angesprochenen Probleme (Ergänzungspflegschaft).

 

Rz. 122

Muster 10.23: Testamentsvollstreckung für minderjährige Abkömmlinge zur Auseinandersetzung durch Ehegatten

 

Muster 10.23: Testamentsvollstreckung für minderjährige Abkömmlinge zur Auseinandersetzung durch Ehegatten

I. Anordnung

Für die beim Erbfall minderjährigen Abkömmlinge ordnen wir Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimmen wir den jeweilig überlebenden Ehegatten.

Die Testamentsvollstreckung gilt für den ersten und zweiten Erbfall, wie auch im Katastrophenfall.

Testamentsvollstrecker beim zweiten Erbfall, im Katastrophenfall und Ersatztestamentsvollstrecker, falls der überlebende Ehegatte vor oder nach Annahmen des Amtes wegfällt, soll sein Herr/Frau _________________________ (Name, Adresse). Weiter ersatzweise soll die Person des Testamentsvollstreckers durch den Vorstand der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. mit Sitz in Angelbachtal bestimmt werden.

II. Abwicklungsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen (Abwicklungstestamentsvollstreckung), insbesondere die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die Erfüllung der Auflagen zu überwachen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

III. Vollmacht

_________________________

IV. Vergütung

Der überlebende Ehegatte erhält keine Vergütung als Testamentsvollstrecker. Er kann sich aber seine Auslagen, einschließlich der Kosten für eine entsprechende Versicherung, aus dem Nachlass entnehmen. Für die Vergütung eines anderen Testamentsvollstreckers soll die so genannte "Neue Rheinische Tabelle" (Empfehlung des Deutschen Notarvereins) maßgebend sein.

Das Ende der Testamentsvollstreckung kann klargestellt werden, insbesondere wenn eine aufwendige Auseinandersetzung zu erwarten ist und/oder die Testamentsvollstreckung auch bei zwischenzeitlich eintretender Volljährigkeit des Kindes andauern soll.

 

Formulierungsbeispiel

I. (…)

Die Testamentsvollstreckung endet erst mit der Auseinandersetzung, auch wenn ein Kind zwischenzeitlich volljährig wird.

Soll eine Ergänzungspflegschaft möglichst vermieden werden, sollte für minderjährige Kinder eine Person zum Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, die nicht gleichzeitig Vormund ist.

 

Rz. 123

Muster 10.24: Testamentsvollstreckung für minderjährige Abkömmlinge durch Außenstehenden zur Auseinandersetzung

 

Muster 10.24: Testamentsvollstreckung für minderjährige Abkömmlinge durch Außenstehenden zur Auseinandersetzung

I. Anordnung

Für die beim Erbfall minderjährigen Abkömmlinge ordnen wir Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimmen wir Herrn/Frau _________________________ (Name, Adresse).

Die Testamentsvollstreckung gilt für den ersten und zweiten Erbfall wie auch im Katastrophenfall.

Ersatzbestimmung

II. Abwicklungsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen (Abwicklungstestamentsvollstreckung), insbesondere die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die Erfüllung der Auflagen zu überwachen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

III. Vollmacht

_________________________

IV. Vergütung

_________________________

[161] Vgl. Damrau, Minderjährige, § 14; Frenz, DNotZ 1995, 908–919.

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