Rz. 110

Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung. Die wesentlichen sind die Abwicklungs- und Dauervollstreckung. Die Vermächtnis-, Vor- und Nacherbenvollstreckung sind hier weniger von Bedeutung.[133] Der Regelfall ist die Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn (Begleichung von Verbindlichkeiten) und wickelt ihn ab (Verteilung).

Die Art und Weise der Testamentsvollstreckung sollte genau benannt, die Aufgaben können kurz beschrieben werden.[134]

 

Formulierungsbeispiel

II. Abwicklungsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen (Abwicklungstestamentsvollstreckung), insbesondere die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die Erfüllung der Auflagen zu überwachen.

Einzelheiten der Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz oder der dazu entwickelten Rechtsprechung. Eine ausführlichere Beschreibung ist notwendig, wenn vom "Normalfall" abgewichen werden soll.

Der Gang der Abwicklung ergibt sich ebenso aus dem Gesetz. Als Leitfaden für den Testamentsvollstrecker und Rechtfertigungshilfe des Testamentsvollstreckers nach außen kann die Reihenfolge der Aufgabenerledigung ihm noch einmal ausdrücklich vorgegeben werden. Dies schlägt Tanck vor. Allerdings kann diese Anordnung für den Testamentsvollstrecker belastend wirken, wenn er aus unvorhersehbarem Grund von der vorgegebenen Reihenfolge abweichen muss. Im Übrigen erscheint eine Wiederholung unstreitiger, gesetzlicher Vorgaben nicht notwendig.

 

Rz. 111

Soll durch die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung der Zusammenhalt des Nachlasses auf längere Zeit erreicht werden, sollte die Dauertestamentsvollstreckung mit einem Auseinandersetzungsverbot für die Erben flankiert werden. Die Dauertestamentsvollstreckung sollte bis zu einem bestimmten Ereignis begrenzt werden. Sie kann etwa auf Lebenszeit des als Testamentsvollstrecker eingesetzten miterbenden Ehegatten angeordnet sein.

Neben der Dauertestamentsvollstreckung für behinderte Menschen kommt sie insbesondere bei (voraussichtlich) Minderjährigen in Betracht.[135]

 

Formulierungsbeispiel: Dauertestamentsvollstreckung für minderjährige Miterben

Für die zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährigen Erben wird Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Sie endet für jeden Erben jeweils mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Testamentsvollstrecker hat die Erbteile der minderjährigen Erben einschließlich der Erträge und Nutzungen zu verwalten, Geldbeträge gewinnbringend anzulegen und Grundstücke in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und zu vermieten. Nach der Erbauseinandersetzung setzt sich die Testamentsvollstreckung an den minderjährigen Erben zugewiesenen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten fort.

Die Formulierung ähnelt zum Teil der eines Behindertentestamentes. Ob eine unbeschränkte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufgrund des damit verbundenen Risikos sinnvoll ist, muss im Einzelfall abgewogen werden.[136]

[133] Dazu: Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 15 Rn 13–17; Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 3 Rn 5 f.
[134] Eine inhaltlich entsprechende, aber von der Wortwahl abweichende Definition der Abwicklungsvollstreckung schlägt J. Mayer vor, Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 3 Rn 2.
[135] Vgl. Damrau, Minderjährige, §§ 30–32; Kirchner, MittBayNot 1997, 203, 203 f.; Kurze, ZErb 2015, 139, 145.
[136] Vgl. Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 15 Rn 100.

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