Rz. 39

Eine Gegenleistung kann in dem Vertrag aufgenommen werden.

Muster 10.2: Pflichtteilsverzichtsvereinbarung mit Gegenleistung

 

Muster 10.2: Pflichtteilsverzichtsvereinbarung mit Gegenleistung

Pflichtteilsverzichtsvereinbarung mit Gegenleistung (notariell)

Urkunde-Nr. _________________________ /2018

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I. Kausalgeschäft

Ich, die Erschienene zu 2), verpflichte mich, gegen die Zahlung der unten genannten Abfindung auf mein gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber dem Erschienenen zu 1) zu verzichten. Ich, der Erschienene zu 1), verpflichte mich zur Zahlung der unten genannten Abfindung.

II. Pflichtteilsverzicht

Die Erschienene zu 2) verzichtet unter der Bedingung der Zahlung des nachstehend vereinbarten Abfindungsbetrags für sich und ihre Abkömmlinge auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht am Nachlass ihres Vaters, dem Erschienenen zu 1).

III. Annahme des Verzichts

Der Erschienene zu 1) nimmt den Verzicht an.

IV. Abfindung

Der Erschienene zu 1) zahlt der Erschienenen zu 2) für den vorstehend erklärten Pflichtteilsverzicht eine einmalige Abfindung in Höhe von

20.000 EUR

(in Worten: zwanzigtausend EUR).

Dieser Betrag ist auf das Konto Nr. _________________________ der Erschienenen zu 2) bei der _________________________ zu zahlen, und zwar zinslos bis zum _________________________. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betrag mit einem Zinssatz in Höhe von _________________________ % zu verzinsen.

Klarstellend wird erklärt, dass künftige Entwicklungen – insbesondere im Vermögen des Erschienenen zu 1) – keine Nach- oder Rückforderungsansprüche auslösen können.

Sollte der Erschienene zu 1) auf den vorgenannten Betrag nur Teilleistungen erbringen, sind die geleisteten Teilzahlungen der Erschienenen zu 2) zumindest auf spätere Pflichtteilsansprüche nach den Vorschriften der §§ 2315 ff. BGB anzurechnen.

V. Weitere Erklärungen

Weitere Bedingungen, außer der Zahlung des vorgenannten Abfindungsbetrages, bestehen für die Wirksamkeit der Verzichts- und der Annahmeerklärung nicht.

VI. _________________________

 

Rz. 40

Ein Spezialproblem ist die Frage der Pflichtteilsergänzungspflicht bei einer Zuwendung gegen Pflichtteilsverzicht. Wendet der zukünftige Erblasser beispielsweise einem Abkömmling ein Grundstück zu und verzichtet der Abkömmling dafür auf seinen Pflichtteilsanspruch, könnte die Übertragung als (teilweise) entgeltlich angesehen werden. Pflichtteilsergänzungsansprüche für die anderen Abkömmlinge könnten entfallen.

Diese Frage ist streitig. Eine Umgehung der §§ 2325 ff. BGB soll ebenso vermieden werden wie eine Besserstellung der anderen Pflichtteilsberechtigten gegenüber einer sonstigen Schenkung.[28] Für die Gestaltung ist zunächst eine gewisse Unsicherheit zu erkennen. Es spricht einiges dafür, dem Pflichtteil, auf den verzichtet wird, einen gewissen wirtschaftlichen Wert zuzumessen. Demnach sollte er grundsätzlich eine Gegenleistung darstellen können. Ob die Gegenleistung adäquat ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Der Wert des übertragenen Gegenstandes kann meist objektiv bemessen werden. Der Pflichtteilsanspruch kann für den Tag des Verzichtes berechnet werden. Dabei bleibt freilich eine Unsicherheit, denn der Pflichtteilsanspruch ist ein zukünftiges Recht und als solches mit Risiken behaftet, die den Wert beeinflussen können. Vorsicht ist für den Gestalter jedenfalls geboten, wenn der Wert des übertragenen Vermögensteils den zu dieser Zeit möglichen Pflichtteilsanspruch des Zuwendungsempfängers wesentlich übersteigt. Es ist dann später zumindest eine teilweise Pflichtteilsergänzung zu erwarten.

[28] Vgl. ausführlich Cornelius, S. 19–29.

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