Rz. 107

Die Anordnung sollte eindeutig geschehen und den Begriff der "Testamentsvollstreckung" enthalten. Bei einer Formulierung wie etwa "Herr X soll den Nachlass auflösen" bleibt unklar, wie weit die Aufgabe und die Befugnis gehen und ob auch eine Abwicklung erfolgen soll, wenn "Herr X" wegfällt.[126]

 

Formulierungsbeispiel: Testamentsvollstreckung

I. Anordnung

Ich ordne Testamentsvollstreckung an.

Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen ("Berliner") Testament für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein, soll die Testamentsvollstreckung regelmäßig erst für den zweiten Erbfall angeordnet werden. Der überlebende Ehegatte soll nicht durch einen Außenstehenden in seiner Verfügungsgewalt eingeschränkt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist denkbar, wenn eine Hilfsbedürftigkeit des überlebenden Ehegatten bei der Abwicklung schon abzusehen ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen (wobei dann ohnehin ein Bevollmächtigter oder Betreuer unterstützen könnte) oder weil der Nachlass umfangreich oder komplex ist (etwa bei Unternehmern, wobei aber auch hier die Vorsorge durch eine externe Bevollmächtigung sinnvoll ist).

 

Formulierungsbeispiel: Testamentsvollstreckung für den zweiten Erbfall

I. Anordnung

Wir ordnen ausschließlich für den zweiten Erbfall Testamentsvollstreckung an.

[126] Staudinger/Reimann, § 2197 Rn 67.

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