Rz. 117

Soll einer der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden,[145] sind verschiedene Probleme zu beachten. Wird etwa eines von mehreren Geschwistern derart hervorgehoben, kann es innerhalb der Familie zu Differenzen kommen, die eigentlich durch eine Testamentsvollstreckung ausgeschlossen werden sollen.[146] Bei der Gestaltung einer entsprechenden Auseinandersetzungsvollstreckung treten weniger Probleme auf, so dass auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden kann.

Für den gestaltenden Rechtsanwalt und Notar ist besonders das Aufeinandertreffen von Familien- und Erbrecht problematisch, wenn etwa der überlebende Ehegatte auch Testamentsvollstrecker für ein eigenes, minderjähriges Kind ist.[147] Daneben soll bei Ehegatten die Auseinandersetzung mitunter bis zum Tod des Überlebenden ausgeschlossen werden.

 

Rz. 118

Die Benennung des überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker wird daher und weil sie in der Praxis häufiger erwogen wird, im Folgenden näher beleuchtet. Es ist aber vor der Wahl dieses Gestaltungsmittels zu prüfen, ob das Ziel wirklich erreicht wird oder nicht auf andere Art und Weise besser verfolgt werden kann. Sollen etwa pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge nicht mehr als den Pflichtteil als Erbteil erhalten, würde eine Testamentsvollstreckung gemäß § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB wegfallen.[148] Alternativen zur Bevorzugung eines Miterben durch die Ernennung zum Testamentsvollstrecker können die Vor- und Nacherbschaft oder die Aussetzung eines Vorausvermächtnisses[149] sein. Die Alleinerbeneinsetzung verbunden mit einer Pflichtteilsstrafklausel setzt den überlebenden Ehegatten dem Risiko von Pflichtteilsansprüchen aus und kann steuerlich nachteilig sein, da unter Umständen zwei Vermögensübergänge zu veranlagen sind.

[145] Zur Zulässigkeit: Staudinger/Reimann, § 2197 Rn 82 m.w.N.; MüKo/Zimmermann, § 2197 Rn 11 m.w.N.
[146] Vgl. Damrau/Tanck/Rißmann, § 2032 Rn 33.
[147] Kurze, ZErb 2015, 139, 145.
[148] Damrau/Tanck/Riedel, § 2306 Rn 6, 9; MüKo/Zimmermann, § 2197 Rn 16.
[149] Damrau/Tanck/Rißmann, § 2032 Rn 33.

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