Rz. 100

Für Streitigkeiten nach dem Erbfall unter den Miterben kann der Erblasser gemäß § 1066 ZPO ein Verfahren vor einem Schiedsgericht vorschreiben, durch welches die ordentlichen Gerichte weitgehend ausgeschlossen werden.[109]

Ein Schiedsverfahren ist eine zeitsparende und kostengünstige Möglichkeit, welche – etwa bei der DSE (Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V., vgl. § 8 Rdn 97) – die Gewähr bietet, dass erbrechtlich versierte und erfahrene Juristen sich mit der Auseinandersetzung befassen.[110] Da Spezialzuständigkeiten für Erbrecht bei den Gerichten selten sind, können sich Richter oft den besonderen erbrechtlichen Problemen nicht mit der eigentlich erforderlichen Intensität widmen, was für die Parteien zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach der jeweiligen Schiedsordnung.[111] Es ist regelmäßig einstufig und dadurch kostengünstiger als ein Rechtsstreit über zwei Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist verbindlich.

[109] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp, § 1937 Rn 31–35; Tanck/Krug/Krug, § 18.
[110] Tanck/Krug/Krug, § 18 Rn 66–68.
[111] Für die DSE ist sie zu finden unter www.DSE-Erbrecht.de.

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