Rz. 98

Insbesondere bei Bewertungsfragen sind die Vorgabe der Person des Sachverständigen[107] sowie eine Klarstellung über die Kostentragungslast wichtig. Auseinandersetzungen unter Miterben dauern oft lange Zeit, da sich die Beteiligten über diese Vorfragen nicht einigen können.

Eine Vereinbarung über einen Schiedsgutachter kann auch noch nach dem Erbfall geschlossen werden. Ist aber eine Situation absehbar, in der eine Bewertung erfolgen muss, sollte der Weg in der letztwilligen Verfügung vorgegeben werden. Relevant sind regelmäßig Fälle, in denen einem oder mehreren Miterben ein Übernahmerecht für ein bestimmtes Objekt (Immobilie) eingeräumt oder eine "echte" Teilungsanordnung (mit Wertausgleich) angeordnet wurde.

[107] Zum Begriff des "Sachverständigen" vgl. Rißmann, in: FS Damrau, S. 241–243.

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