Rz. 61

Erben sind regelmäßig mit Quoten beteiligt.[52] Veränderungen des Vermögens zu Lebzeiten des Erblassers setzen sich bei den Erben fort. Wird ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag vermacht, ist dies nicht der Fall.[53] Die Gestaltung ist entsprechend anzupassen.

Ebenfalls zu beachten sind die unterschiedlichen Informations- und Wertermittlungsmöglichkeiten von Erben und Vermächtnisnehmern. Erben können regelmäßig selbst nachforschen. Vermächtnisnehmer sind auf den Erben angewiesen, können ihn aber unter Umständen auch mit Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche "traktieren".

Im Folgenden soll es ausschließlich um diese besonderen Probleme gehen, die bei der hier vorgeschlagenen Lösung auftreten können. Für weitere Einzelheiten der Vermächtnisgestaltung einschließlich steuerlicher Fragen wird auf die einschlägige Spezialliteratur verwiesen.[54] Interessant kann bei intakten, familiären Verhältnissen insbesondere die Lösung durch das so genannte "Supervermächtnis" sein. Dabei erbt der überlebende Ehegatte zwar alleine. Die Abkömmlinge erhalten aus steuerlichen Gründen Vermächtnisse. Deren Höhe und auch ihre Fälligkeit sind aber ganz weitgehend in das Belieben des erbenden Ehegatten gestellt.[55]

[52] Vgl. Nieder/Kössinger/R. Kössinger, § 8 Rn 1.
[53] Worauf auch Mayer hinweist: ErbR 2011, 322, 324.
[54] U.a. zu steuerlichen Fragen: Carlé, ErbStB 2011, 84, 85.
[55] Vgl. dazu im Einzelnen z.B.: Keim, ZEV 2016, 6; Langenfeld, JuS 2002, 351.

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