Rz. 1

War zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch ein Rechtsstreit anhängig bzw. rechtshängig, wird dieser nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, bis der Erbe den Rechtsstreit aufnimmt.

 

Rz. 2

Dies gilt nicht, wenn die Partei rechtsanwaltlich vertreten ist. In diesem Fall wird der Prozess grundsätzlich fortgesetzt, § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO; denn die Vollmacht des Rechtsanwaltes ist eine transmortale, § 86 ZPO. Der Rechtsanwalt kann und sollte aber eine Aussetzung beantragen, § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, um sich über das weitere Vorgehen mit den Erben besprechen zu können und um überhaupt Sicherheit darüber zu erlangen, wer der Rechtsnachfolger ist.

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