Rz. 7

Sinn und Zweck eines so genannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes soll es nach der Intention des Gesetzgebers sein, bereits außergerichtlich die Entschuldung einzuleiten. Die Praxis zeigt aber immer öfter auf, dass die Verhandlungen über einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (§§ 306310 InsO) kaum angenommen werden. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung wird teilweise von den antragstellenden Schuldnern als psychische Belastung angesehen.

 

Rz. 8

Diese außergerichtlichen Verhandlungen sind auch dann durchzuführen, wenn zuvor ein Gläubiger einen so genannten Fremdantrag gestellt hat (§ 306 Abs. 3 InsO).

 

Rz. 9

Sinn und Zweck der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, was als Ziel- und Wunschvorstellung des Schuldners überwiegend ins Feld geführt wird, die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung treten die Wirkungen nach § 301 InsO ein. Der Insolvenzschuldner wird von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit,[4] wobei Forderungen nach § 302 InsO davon ausgenommen sind. Dies sind unter anderem Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt (!), den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner in diesem Zusammenhang für eine Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Daneben zählen auch Geldstrafen oder diesen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners. Wird dem Insolvenzschuldner zur Durchführung des Verfahrens ein zinsloses Darlehen gewährt, so sind diese Verbindlichkeiten auch von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

 

Rz. 10

Außergerichtliche Verhandlungen

Der Umfang der außergerichtlichen Verhandlungen ist nur sehr kurz in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO beschrieben. Der Schuldner ist insoweit gehalten, den Gläubigern seinen Entschuldungsplan zu übersenden.[5] Dafür hat er zuvor bei den jeweiligen Gläubigern Informationen über die bestehenden Verbindlichkeiten einzuholen. Diese Informationen haben die Gläubiger gegenüber dem Schuldner kostenfrei (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO) zu erteilen. Der Schuldner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunftserteilung, der einklagbar ist.[6] Die durch den Gläubiger zu übersendende Forderungsaufstellung muss die Benennung der Hauptforderung, der Kosten und Zinsen beinhalten, wobei diese jeweils getrennt darzustellen ist.[7]

 

Rz. 11

Bei der Übersendung des Entschuldungsplans hat der Schuldner gleichzeitig sein Vermögen zu offenbaren und einen ernsthaft gemeinten Vorschlag zur Regelung der offen stehenden Verbindlichkeiten zu unterbreiten, der einen Bezug zu seinen Vermögensverhältnissen enthält.

 

Rz. 12

Seine Vermögensverhältnisse sind dafür von ihm offen zu legen. Immer wieder wird unterstellt, dass der Schuldner in dieser Phase einen Regulierungsvorschlag mit einer konkreten Quote zu unterbreiten hat. Dies ist aber nicht der Fall. Dem Schuldner bleibt es überlassen, auch einen Vergleichsvorschlag dahingehend zu unterbreiten, dass er seinen Gläubigern 0 EUR (sogenannter Null-Plan) anbietet.[8] Auch eine Mindestquote ist nicht erforderlich.[9]

 

Rz. 13

Scheitert dann die genannte außergerichtliche Schuldenbereinigung, was überwiegend der Fall ist, so ist dem Schuldner von einer geeigneten Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine entsprechende Bescheinigung darüber auszustellen. Die Bescheinigung hat in der Form der Anl. 2 des amtlichen Vordrucks der zu § 305 Abs. 5 ergangenen VbrInsVV zu erfolgen.[10] Diese Bescheinigungen müssen von geeigneten Stellen nach persönlicher Beratung und eingehender Prüfung[11] ausgestellt werden. Geeignete Stellen sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und weitere durch Zulassung als anerkannte Stelle Fungierende. Gesetzlich ist nicht verankert, dass die bescheinigende Stelle die außergerichtlichen Verhandlungen geführt haben muss.[12]

 

Rz. 14

Während der außergerichtlichen Verhandlungen besteht kein Schutz des Schuldners vor Vollstreckungshandlungen seiner Gläubiger. Die einmal angedachte Änderung des § 765a ZPO ist nicht vom Gesetzgeber verwirklicht worden.

 

Rz. 15

In einem eröffneten Insolvenzverfahren besteht Vollstreckungsschutz nach § 89 Abs. 1 InsO, da Zwangsvollstreckungen untersagt sind. Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht die Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagen und insoweit einstellen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt auch nach dem klaren Wortlaut des § 306 Abs. 2 InsO während des Zeitraumes des gerichtlichen Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, der sich nach dem Antrag des Schuldners an diesen Verfahrensabschnitt anschließt.

 

Rz. 16

Eine häufig unbeachtete Vorschrift ist § 305a InsO. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die außergerichtliche Schuldenbereinigung als gescheitert erklären, wenn in dem Zeitraum der Verhandlungsführung Zwangsvolls...

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