Rz. 96

Immobiliarpfandrechte liegen vor, wenn ein Recht auf Befriedigung an Gegenständen besteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (Grundstücke etc.). Die Immobiliarabsonderung bestimmt sich nach den §§ 864, 865 ZPO, 93 ff., 97 ff., 1120 ff. BGB. Bei einer Verwertung nach dem ZVG sind die Vorschriften der §§ 1014 ZVG maßgebend.

 

Rz. 97

Auch die Zwangsverwaltung ist ein Bestandteil der Immobiliarpfandrechtsverwertung. Diese bestimmt sich nach den §§ 152, 153 und 155 ZVG.

 

Rz. 98

Gegenstände der Zwangsversteigerung können Grundstücke, somit begrenzte, selbstständige Flächen sein, die in einem Grundbuch eingetragen sind. Diese Voraussetzungen sind z.B. beim Wohnung- oder Teileigentum nach §§ 1, 2 WEG gegeben.

 

Rz. 99

Sehr häufig wird übersehen, dass die Immobiliarvollstreckung auch parallel zum Insolvenzverfahren durch den berechtigten Gläubiger betrieben werden kann. Zu diesem Zwecke hat der Gläubiger den gegen den Schuldner lautenden Titel auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben (Klauselumschreibung). Dieser umgeschriebenen Titel muss auch, was häufig übersehen wird, an den Insolvenzverwalter zugestellt werden. Die Rechte der am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligten Gläubiger werden über die Vorschrift des Art. 20 EGInso eingeschränkt. Daneben ist der betreibende Gläubiger nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG verpflichtet, eine vierprozentige Pauschale aus dem festgesetzten Wert der beweglichen Gegenstände auf dem Grundstück zu zahlen. Nach §§ 30d31 ZVG kann auch durch den Insolvenzverwalter die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragt werden. Gleiches gilt nach den §§ 153b, 153 c ZVG für die Zwangsverwaltung.[65]

[65] Zur Umsatzsteuerproblematik bei der Verwertung von Grundstücken FK/Imberger, § 49 Rn 55, 56a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge