Rz. 46

Nach § 174 Abs. 1 S. 1 InsO haben die Anmeldungen in Schriftform und ich deutscher Sprache[33] (§ 184 GVG) zu erfolgen.[34] Inhaltlich muss die Anmeldung alle Informationen und Beweismittel beinhalten, die es dem Insolvenzverwalter ermöglicht, die Forderung auf ihr Bestehen sowohl dem Rechtsgrund als der Höhe nach zu prüfen. Der Inhalt der Anmeldung ist mit einer schlüssigen Klage gleichzusetzen.[35] Zinsen sind bis zu dem Tag der Eröffnung des Verfahrens zu berechnen, Mahnkosten, Porto, Auslagen jeglicher Art sind durch Urkunden (Rechnungen, Belege etc.) zu beweisen.

 

Rz. 47

Eine Forderungsanmeldung per Telefax oder mittels E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur ist ausreichend. Die elektronische Forderungsanmeldung ist nunmehr in § 174 Abs. 4 InsO geregelt. Forderungsanmeldungen die eine unerlaubte Handlung betreffen, sind im Hinblick auf § 302 InsO ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

 

Rz. 48

Wird eine Forderungsanmeldung durch einen Vertreter vorgenommen, so ist zwingend eine Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht muss zur Forderungsanmeldung berechtigen und darf nicht nur zur Vertretung im Verfahren oder im Berichtstermin berechtigen. Das Vorstehende gilt auch zum Nachweis der organschaftlichen Vertretung, die durch Übersendung eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden sollte.

Entgegen der viel verbreitenden Ansicht ist das Fehlen einer Vollmacht eines Anwaltes von Amts wegen nicht durch den Verwalter zu berücksichtigen (§ 4 InsO, 88 Abs. 2 InsO), sondern erst auf Rüge. Werden die vorgenannten Formalien nicht eingehalten, so ist die Anmeldung zu bestreiten.

[33] Beachte aber Art. 42 Abs. 1 S. 1 EG-VO des Rates Nr. 1346/2000: Anmeldung in der Amtssprache des anmeldenden Gläubiger mit Sitz im Mitgliedsstaat, dann ist zwingende eine Übersetzung beizufügen.
[34] FK/Kießner, § 174 Rn 14.

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