Rz. 52

Das gesamte im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandene Vermögen (Masse) wird der Verwaltung des Insolvenzverwalters unterstellt. Dieses wird als so genannte Ist-Masse bezeichnet. Da an dieser Vermögensmasse unterschiedliche Rechte begründet sein können, kann die so genannte Ist-Masse nicht identisch sein mit der so genannten Soll-Masse sein. Daher hat der Insolvenzverwalter massebereinigende Maßnahmen vorzunehmen. Dies geschieht durch die so genannte Aussonderung. Dabei werden nicht der Insolvenzmasse gebührende Vermögenswerte und Rechte aus dieser freigegeben. Eine solche Handlung des Insolvenzverwalters wird auch mit unechter Freigabe bezeichnet.

 

Rz. 53

Daher ist begrifflich unter der sogenannten Soll-Masse nur die Vermögensmasse zu verstehen, die dem Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO unterliegt und damit den Gläubigern für ihre Forderungen haftet. Umfasst werden nur solche Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit pfändbar sind.[37] Unpfändbare Gegenstände und Rechte werden von Anfang an nicht vom Massebeschlag umfasst. Insoweit stellt auch § 36 Abs. 1 InsO klar, welche Gegenstände zur Insolvenzmasse gehören. So werden insbesondere unpfändbare Gegenstände nach § 811 Nr. 4 und 9 ZPO genannt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

 

Rz. 54

Aus diesem Grunde muss bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zwischen bestehenden Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten unterschieden werden.

Ohne Kenntnis dieser Spezialdefinitionen und der damit zusammenhängenden Rechte ist eine ordnungsgemäße Bearbeitung von familienrechtlichen Fällen mit Insolvenzberührung nicht möglich.

[37] FachanwKomm/Ahrens, § 35 Rn 16 ff.

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