Rz. 136

Grundsätzlich setzt eine Insolvenzanfechtungen voraus, dass eine vor Insolvenzeröffnung oder in den Fällen des § 147 InsO nach Insolvenzeröffnung erfolgte Rechtshandlung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat. Zwischen der Rechtshandlung und der Benachteiligung muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Werden dann die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 130136 InsO verwirklicht, greift die Insolvenzanfechtung durch. Die Insolvenzanfechtung muss nach § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren seit Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden. Da die allgemeinen Verjährungsvorschriften eingreifen, sind die entsprechenden Hemmungsmöglichkeiten auch bei einer Insolvenzanfechtung gegeben. Ist grundsätzlich Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegeben, so kann die Insolvenzanfechtung -was in der Praxis häufig vorkommt – noch als Einrede gem. § 146 Abs. 2 InsO geltend gemacht werden.

 

Rz. 137

Auch Zwangsvollstreckungshandlungen sind, obwohl ein Schuldtitel vorliegt, der Insolvenzanfechtung zugänglich. Die anzufechtende Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO).

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