Rz. 186

Soweit dem Geschädigten Ansprüche in Rentenform zustehen, wie z.B. vermehrte Bedürfnisse, Erwerbs- und Unterhaltsschaden, kann er bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 843 Abs. 3 BGB stattdessen eine Kapitalabfindung verlangen oder sie vertraglich vereinbaren. Ein Anspruch des Schädigers auf Kapitalabfindung besteht ohne wichtigen Grund dagegen nicht.

 

Rz. 187

Unter Kapitalbetrag versteht man den Betrag, der während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente zusammen mit dem Zinsertrag ausreicht, die an sich geschuldeten Renten während der Laufzeit zu zahlen. Mit anderen Worten: Von dem Kapital soll am Ende der Laufzeit nichts mehr übrig sein, Kapital und Zinsen müssen für die Rentenzahlungen im vorgegebenen Zeitraum ausreichen. Die Voraussetzungen einer Kapitalabfindung und deren Technik werden nachfolgend ausführlich beschrieben (siehe § 11 Rdn 42 ff.).

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