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Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll durch die Einführung des Hinterbliebenengeldes die Rechtsprechung zum Schockschaden unberührt bleiben. Gleichwohl soll beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Schmerzensgeld zum Schockschaden vorgehen, sodass in diesen Fällen lediglich ein Schmerzensgeld zuzusprechen sei, welches allerdings über der Obergrenze zum Hinterbliebenengeld liegen soll (BT-Drucks 18/11397, 12; a.A. Staudinger, DAR 2019, 601, 601f.; Burmann/Jahnke, NZV 2017, 401, 407, gehen davon aus, dass wegen nicht eindeutiger Ausführungen in der Gesetzesbegründung wohl beides parallel gefordert werden wird).

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