Rz. 96

Zu dem Nettoeinkommen zählen sämtliche Gehaltsbestandteile (BGH NJW 1981, 1313): Überstundenvergütungen, Zulagen, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld und Prämien, Erziehungsgeld, Eigenheimzulage und Kinderzulagen (BGH zfs 2004, 114 ff.).

 

Rz. 97

Ferner gehören dazu etwaige Steuerrückerstattungen und Renten, die der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs dienen, und Nebenverdienste (sofern nicht aus gesetzlich verbotener Schwarzarbeit).

 

Rz. 98

Auch Ertrag aus Vermögen zählt zu den Einkünften, sofern er von dem Getöteten zur Deckung des Familienunterhaltes tatsächlich verwandt wurde. Zudem sollen auch über das voraussichtliche Renteneintrittsalter hinaus Nebeneinkünfte zu berücksichtigen sein, die der Getötete bis zum Tod aus unselbstständiger Arbeit überobligatorisch erwirtschaftet hätte, wenn angenommen werden kann, dass er dieses Einkommen ohne den Unfall weiter erzielt hätte (OLG Koblenz VersR 2019, 1443).

 

Rz. 99

Nicht dazu gehören: Reine Aufwandsentschädigungen aller Art (z.B. Spesenersatz), Einkünfte aus verbotener Schwarzarbeit, Eigenleistungen beim Hausbau, Kindergeld.

 

Rz. 100

Wichtig: Vom Nettoeinkommen sind noch neben den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen folgende weitere Abzüge vorzunehmen:

Beiträge für freiwillige Versicherungen des Getöteten (Hausrat-, Gebäude-, Privathaftpflicht-, Rechtsschutzversicherung: sie sind dann später bei den "fixen Kosten" zu berücksichtigen),
Aufwendungen zur Vermögensbildung: Hier kommt es nur auf die tatsächlichen Zahlungen an, z.B. Tilgungsraten für Grundstückshypothek, Bausparbeiträge, Hypothekenzinsen und Grundlasten, soweit sie die fiktiven Kosten des Mietzinses übersteigen (bis zur Höhe des fiktiven Mietzinses sind sie wieder später bei den "fixen Kosten" zu berücksichtigen).
 

Rz. 101

Bei höheren bis sehr hohen Einkommen besteht keine Verpflichtung, das gesamte Nettoeinkommen zum Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen. In früherer Rechtsprechung wurden deshalb nur noch Teile des Nettoeinkommens eines besonders gut verdienenden Ehegatten zur Unterhaltsberechnung herangezogen (z.B. von 5.000 DM nur 3.000 DM – BGH VersR 1979, 324).

Diese – ohnehin kaum nachvollziehbare – Rechtsprechung hält der BGH für den Ehegattenunterhalt nicht mehr vollständig aufrecht. Er setzt eine "Sättigungsgrenze" fest: Ein solcher Abzug ist nur noch in Extremfällen vorzunehmen (BGH VersR 1987, 1243; NJW 1982, 1645). Bei besonders hohen Einkommen besteht grundsätzlich die Vermutung, dass von dem Einkommen in besonderem Maße Rücklagen zur Vermögensbildung getätigt worden wären. Dieses führt u.U. zu einer Reduzierung besonders hoher Einkommen bei der Unterhaltsschadensberechnung, es sei denn, der Hinterbliebene weist nach, dass derartige Rücklagen nicht oder zumindest nicht in dem behaupteten Umfang gebildet, sondern das gesamte Einkommen verbraucht wurde.

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