Rz. 57

Unter dem Begriff des Angehörigenschmerzensgeldes ist der immaterielle Schadensersatzanspruch zu verstehen, der nahen Angehörigen allein wegen des Verlustes des unfallbedingt getöteten Angehörigen entsteht, sozusagen eine "Todesentschädigung". Nach der bisherigen Rechtslage reichte in Deutschland die "bloße" Trauer wegen des Verlustes eines nahen Angehörigen nicht aus, um dem Hinterbliebenen ein eigenes Schmerzensgeld zuzusprechen (vgl. Rdn 46 ff.).

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