Rz. 143

Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Beantragung der Grundbuchberichtigung auf die Erben um eine Verwaltungsmaßnahme für den Nachlass handelt und wohl ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses i.S.v. § 2038 BGB entspricht, die Gebührenbefreiungsmöglichkeit der Anm. Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG in Anspruch zu nehmen. Hiernach ist die Grundbuchberichtigung innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Erbfall gebührenfrei. Damit stellt sich insofern die Frage einer Auslagenerstattung nicht.

 

Rz. 144

Fallen trotzdem Gebühren an, so dürfte die Beantragung der Berichtigung des Grundbuchs auch in einem solchen Falle eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB darstellen mit der Folge der Auslagenerstattungspflicht der anderen Miterben an den handelnden Miterben nach §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB im Verhältnis der Erbteile oder nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag mit Erstattungspflicht gem. § 683 BGB.

Besonderheit bzgl. der Kosten eines Erbscheins: Der einzelne Miterbe, der einen Erbschein beantragt, hat keinen anteiligen Kostenerstattungsanspruch gegen die anderen Miterben.[154]

[154] BGH, Urt. v. 7.10.2020 – IV ZR 69/20, ZEV 2021, 25; Frieser/Potthast, NJW 2021, 124.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge