Rz. 402

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (siehe im Einzelnen zum Nachlassinsolvenzverfahren § 11 Rdn 639 ff.) führt zum Verlust der Verfügungsbefugnis der Erben über die Nachlassgegenstände. Der Nachlassinsolvenzverwalter nimmt die Verfügungsrechte wahr, §§ 80 Abs. 1, 56 Abs. 2 InsO. Dies gilt auch in Bezug auf eine GbR-Beteiligung des Erblassers.[434]

Der Insolvenzvermerk wird (in Abteilung II) bei jedem Nachlassgrundstück eingetragen, auch wenn Eigentümerin eine GbR ist und über den Nachlass eines GbR-Gesellschafters das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.[435] Das Insolvenzgericht ersucht das Grundbuchamt um dessen Eintragung, § 38 GBO, § 32 InsO. Auch hier wird nicht der Name des Insolvenzverwalters eingetragen, sondern lediglich die Tatsache der Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ("Das Nachlassinsolvenzverfahren ist angeordnet").

Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen hat. Auch dieses wird auf Ersuchen des Insolvenzgerichts im Grundbuch eingetragen.

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