Rz. 304

Nach § 36 GBO ist u.U. die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn ein Miterbe im Rahmen der Erbteilung als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechts eingetragen werden soll. In einem solchen Fall genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört.

Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn

die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und
die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der GBO entsprechenden Weise dem nach § 36 Abs. 1 S. 2 GBO zuständigen Gericht nachgewiesen ist.
 

Rz. 305

§ 36 GBO betrifft auch den Fall, dass sich an den durch den Tod des eingetragenen Eigentümers herbeigeführten Übergang des Grundstückseigentums auf eine Erbengemeinschaft ein weiterer Rechtsübergang von der Erbengemeinschaft auf einzelne Erben anschließt, dass also auch mehrere einzelne Erbfälle bezeugt werden können.[270]

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