Rz. 401

Die Anordnung der Nachlassverwaltung (§§ 19751992 BGB, siehe im Einzelnen zur Nachlassverwaltung § 6 Rdn 29 ff., 232 ff.) führt ebenfalls zum Verlust des Verfügungsrechts der Erben über die einzelnen Nachlassgegenstände. Der Nachlassverwalter ist jedoch nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern Partei kraft Amtes. Deshalb kann im Grundbuch (in Abteilung II) ein Nachlassverwaltungsvermerk eingetragen werden. Damit wird verhindert, dass die Erben ohne Mitwirkung des Nachlassverwalters über ein Nachlassgrundstück verfügen können.[432] Den Antrag zur Eintragung des Vermerks kann der Nachlassverwalter stellen. Ob auch das Nachlassgericht das Grundbuchamt um Eintragung des Nachlassverwaltungsvermerks ersuchen kann, ist streitig.[433] Es wird in jedem Falle lediglich die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung eingetragen ("Nachlassverwaltung ist angeordnet"), nicht auch die Person des Nachlassverwalters.

[432] Schöner/Stöber, Rn 3135.
[433] Bejahend: Staudinger/Marotzke, § 1984 BGB Rn 13 m.w.N.; verneinend: Grüneberg/Weidlich, § 1983 BGB Rn 2; MüKo/Küpper, § 1983 BGB Rn 2.

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