Rz. 320

 

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG),[306] das am 1.1.2024 in Kraft treten wird, wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts registerfähig.

 

Rz. 321

Seit dem BGH-Urt. v. 25.9.2006 ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als grundbuchfähig anerkannt.[307] Mit Beschl. v. 4.12.2008[308] hat der BGH auch klargestellt, wie der Grundbucheintrag unter Beachtung von § 15 der Grundbuchverfügung (GBV) zu lauten hat:

Zitat

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus …" und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.

c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.

 

Rz. 322

Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod und die Anwachsung seines Anteils den verbleibenden Gesellschaftern ist im Wege der Grundbuchberichtigung ins Grundbuch einzutragen. Änderungen im Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen grundsätzlich zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Der Inhalt des Grundbuches ist gem. § 22 GBO entsprechend zu berichtigen.[309]

Hier reicht es jedoch nicht, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, vielmehr müssen die Erben des verstorbenen Gesellschafters als nunmehrige Buchberechtigte anstelle des verstorbenen Gesellschafters die Berichtigung bewilligen.[310] Der Nachweis ihres Erbrechts wird gem. § 35 GBO entweder unter Vorlage einer Ausfertigung eines Erbscheins, einer beglaubigten Abschrift eines ENZ oder beglaubigter Abschriften einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, aus der sich die Erbfolge zweifelsfrei ergibt, und der Eröffnungsniederschrift geführt.

Eine andere Auffassung vertritt das OLG München: Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs – neben den übrigen Bewilligungsbefugten – zu bewilligen.[311]

 

Rz. 323

Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob darüber hinaus ein Nachweis in der Form des § 29 GBO zu erbringen ist, dass der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Vertragsschluss und der jetzt beantragten Grundbuchberichtigung keine Änderung erfahren hat.

Die Berichtigung des durch den Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und dem Nachweis der Erbfolge einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags voraus. Wurde dieser privatschriftlich errichtet, kann die Vorlage dieses nicht in der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen. Für den Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchberichtigungsverfahren ist kein notarieller GbR-Gesellschaftsvertrag erforderlich. In der Rechtsprechung wird eine Abweichung vom strengen Formerfordernis prinzipiell für möglich gehalten, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindlichen Beweisnot befänden. Bzgl. der Berichtigungsbewilligung akzeptiert man die Feststellung der Person der bewilligungsbefugten neuen Gesellschafter durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag (ggf. in Verbindung mit einem Erbschein). Dann ist es aus Sicht des OLG München nicht gerechtfertigt, einen privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag bei der Grundbuchberichtigung als Unrichtigkeitsnachweis abzulehnen.[312]

 

Rz. 324

Besonderheiten bei Testamentsvollstreckung:

Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm innegehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.

Sind die Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Gesellschafts- Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Wechsel des Gesellschafters infolge Erbgangs und Abtretung des Geschäftsanteils im Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung einzutragen. Es bedarf dazu der Bewilligung des Testamentsvollstreckers und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht aber der übrigen Erben. Die gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit...

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