Rz. 334
Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und einen Zurückweisungsbeschluss ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang).
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO, und zwar auch in Baden-Württemberg, wenn der Notar im Landesdienst als Grundbuchbeamter erstinstanzlich entschieden hat (§ 5 Ba.-Wü. LFGG), sofern das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abhilft (§ 75 GBO). Im Beschwerdeverfahren ist neuer Tatsachenvortrag zulässig (§ 74 GBO).
Rz. 335
Für den Nachweis der Beschwerdeberechtigung bedarf es keiner Form; es reicht schlüssiger Sachvortrag.[321]
Rz. 336
Für die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 72 GBO) mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH.
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