Rz. 334

Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und einen Zurückweisungsbeschluss ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang).

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO, und zwar auch in Baden-Württemberg, wenn der Notar im Landesdienst als Grundbuchbeamter erstinstanzlich entschieden hat (§ 5 Ba.-Wü. LFGG), sofern das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abhilft (§ 75 GBO). Im Beschwerdeverfahren ist neuer Tatsachenvortrag zulässig (§ 74 GBO).

 

Rz. 335

Für den Nachweis der Beschwerdeberechtigung bedarf es keiner Form; es reicht schlüssiger Sachvortrag.[321]

 

Rz. 336

Für die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 72 GBO) mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH.

[321] BGHZ 141, 347 = NJW 1999, 2369 = DNotZ 1999, 734 = Rpfleger 1999, 437 = FGPrax 1999, 169 = MittBayNot 1999, 477 = BWNotZ 1999, 174.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge