Rz. 400
Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft nach §§ 1960–1962 BGB (siehe zur Nachlasspflegschaft im Einzelnen § 6) erlangt der Nachlasspfleger die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters für die Erben. Er hat damit das Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Eine Eintragung eines "Nachlasspflegschaftsvermerks" erfolgt so wenig wie bei anderen gesetzlichen Vertretungen.
Aber der Nachlasspfleger kann über Nachlassgrundstücke verfügen. Einer Voreintragung der Erben in das Grundbuch bedarf es in diesem Falle nicht.[430] Der Legitimation des Nachlasspflegers als Verfügungsberechtigtem dient seine vom Nachlassgericht ausgestellte Bestallungsurkunde.
Hinweis
Seit 1.1.2023 gilt neues Pflegschaftsrecht.[431]
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