Rz. 195
Die Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks erfolgt grundsätzlich auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, und zwar
▪ | aufgrund Bewilligung des Begünstigten als Betroffener gem. § 19 GBO, |
▪ | aufgrund Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 22 GBO, |
▪ | bei Klagrücknahme (§ 269 ZPO), |
▪ | bei Rechtskraft des klageabweisenden Urteils, |
▪ | bei Prozessbeendigung durch Vergleich. |
Diese jeweilige Voraussetzung ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 29 GBO), d.h. mittels beglaubigter Abschrift des Sitzungsprotokolls bzw. des Urteils.
Rz. 196
Möglich ist aber auch ein Amtslöschungsverfahren nach §§ 84 ff. GBO: Mit rechtskräftiger Klageabweisung wird der eingetragene Rechtshängigkeitsvermerk gegenstandslos; er ist dann gem. § 84 GBO (vgl. Abs. 3) von Amts wegen zu löschen.
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